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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.    Lieferpflicht
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Lieferverträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

2.    Preise
Unsere Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk Celle ausschl. MwSt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Preisänderungen vorbehalten.

3.    Zahlungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Bei Überschreiten der 3-tägigen Zahlungsfrist berechnen wir ohne besondere Mahnung 3 % Fälligkeitszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank.

4.    Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Käufers
Die Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Käufers sind für uns grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, daß sie von uns schriftlich besonders bestätigt worden sind. Mit Bestellung von Waren bei uns, hat der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen anerkannt und angenommen.

5.    Lieferfrist
Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Wir übernehmen jedoch keine Haftung, wenn durch Fälle höherer Gewalt, oder durch Verschulden Dritter (Zulieferanten) eine rechtzeitige Lieferung nicht erfolgen kann. Schadensersatzansprüche an uns wegen Nichteinhaltung der Lieferzeit sind in allen Fällen ausgeschlossen.

6.    Gewährleistung
6.1 Beanstandungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft des Gerätes schriftlich angezeigt werden. Ist diese Frist abgelaufen oder wird das beanstandete Gerät in Betrieb genommen und damit gearbeitet, so gilt das Gerät als übernommen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Gerätes, schriftlich anzuzeigen.

6.2 Wir gewähren die Gebrauchsfähigkeit des von uns gelieferten Gerätes für den Zeitraum von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät bei dem Käufer angekommen ist. Unabhängig davon gilt unsere Lieferpflicht als erfüllt, sobald das Gerät unser Werk bzw. Lager verlässt.

6.3 Bei berechtigter Beanstandung können wir nach eigener Wahl das Gerät gebrauchsfähig machen und/oder gegen Rückgabe des Gerätes Ersatzlieferung vornehmen. Ersetzte Teile bzw. Geräte gehen in unser Eigentum über.

6.4 Beanstandung ist schriftlich unter Angabe von Maschinennummer, Rechnungsnummer und -datum vorzunehmen.

6.5 Eine Ausbesserung erfolgt grundsätzlich im Lieferwerk. Bei Reparaturarbeiten beim Besteller trägt dieser die hierdurch entstehenden Mehrkosten des Monteurs und etwaiger Hilfskräfte. Garantiearbeiten in Werkstätten dritter Personen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Lieferwerk.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer selbst oder dritte Personen Eingriffe am Kaufgegenstand vornehmen.

6.6 Falls der Austausch von Baugruppen oder Bauteilen durch den Käufer oder Dritte ausdrücklich mit uns vereinbart wurde, kann die eventuelle Anerkennung des Gewährleistungsfalles erst nach der Rücksendung des oder der beanstandeten Teile erfolgen.

6.7 Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen; das gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sach- und Vermögensschäden und Folgeschäden.

6.8 Beanstandungen sind ausgeschlossen, wenn das gelieferte Gerät von der Sollbeschaffung nur geringfügig abweicht und die Tauglichkeit desGerätes nur unerheblich gemindert wird. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
a)    fehlerhafte Installation,
b)    unsachgemäße Bedienung oder Überbeanspruchung,
c)    dauernde Überlastung, die zu Schäden in den Wicklungen des Ankers und der Feldspule führen,
d)    äußere Einwirkungen, z. B. Transportschäden oder Schäden durch Witterungseinflüsse oder sonstige Naturerscheinungen,
e)    Verwendung von Ergänzungs- und Zubehörteilen, die nicht mit unseren Geräten abgestimmt sind.

6.9 Bei Anlass zur Beanstandung eines Diamant-Werkzeuges ist dieses sofort aus der Maschine zu nehmen. Zur Wahrung Ihrer Interessen und um eine sachgerechte Prüfung durchführen zu können, ist eine Segmenthöhe von mindestens 50 % erforderlich.
Bei Nichtbeachtung verlieren Sie eventuelle Ersatzansprüche!

6.10 Werden von uns Gewährleistungsansprüche erfüllt, so wird dadurch weder die Gewährleistungsfrist verlängert noch eine neue GewährIeistungsfrist für das Gerät in Lauf gesetzt. Die Gewährleistungsfrist für eingebaute Ersatzteile endet nicht früher und nicht später als die Gewährleistungsfrist für das gesamte Gerät.

6.11 Darüber hinaus gelten unsere vollständigen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

6.12 Erfüllungsort und ausschließender Gerichtsstand ist für beide Teile Celle.

7.    Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

8.    Teilweise Unwirksamkeit
Sollten einzelne Teile vorstehender Leistungs- und Serviceleistungen durch Gesetz, Sondervertrag oder Werksbedingungen wegfallen, nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen für Leistungen nicht berührt. Auch bei stillschweigender Duldung von Abweichungen von unseren vorstehenden Bedingungen steht es uns jederzeit frei, auf diese Bedingungen zurückzugeifen, denn sie bilden einen untrennbaren Bestandteil unserer Leistungen und Auftragsbestätigungen.

Geißler & Kuper GmbH Diamantwerkzeuge Maschinen Amtsgericht Lüneburg HRB-Nr. 100243
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Dokument-Version: 05.2007